Versicherungs-Lexikon

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 KAG=Kapitalanlagegesellschaft
Kreditinstitut, dessen Ziel es ist, bei ihm eingelegte Gelder in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikostreuung als Sondervermögen anzulegen. Eine KAG darf in Deutschland ausschließlich die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) haben oder als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden.
 Kapital-Lebensversicherung
Sie ist die verbreiteteste Form der Lebensversicherung und bietet doppelte Sicherheit: Einerseits ist sie Vorsorge für den Todesfall, zum anderen sammelt sie für den Erlebensfall Versorgungskapital an. Die Höhe der Versicherungsleistung ist abhängig von Geschlecht, Eintrittsalter, Laufzeit und Beitrag. Aus steuerlichen Gründen ist eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren zu empfehlen.
 Kapitalwahlrecht
Der Kunde hat bei der Leibrentenversicherung die Wahl: Zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn kann er beantragen, dass er anstatt der Rente eine Kapitalabfindung bekommt. Um zu verhindern, dass überwiegend Versicherte mit ungünstigen Gesundheitsverhältnissen davon Gebrauch machen (Gegenauslese), kann das Kapitalwahlrecht nur innerhalb bestimmter Fristen ausgeübt werden. Durch eine Todesfall-Leistung in Form einer Rentengarantie oder einer Witwenrente wird die Gefahr einer Gegenauslese wesentlich eingeschränkt.
 Kasko
Zur Kfz-Haftpflichtversicherung kann zusätzlich die Kaskoversicherung abgeschlossen werden. Zur Wahl stehen Teilkasko (u.a. Diebstahl, Wildschäden, Glasbruch, Feuer) und Vollkasko (zusätzlich Unfälle und Vandalismus).
 Kfz-Haftpflicht
Diese Pflichtversicherung für Fahrzeughalter übernimmt berechtigte Ansprüche von Unfallgegnern und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Die Höhe der Versicherungsprämie bemisst sich unter anderem nach den sogenannten Typenklassen. In sie werden alle PKW-Modelle entsprechend ihrer Unfallhäufigkeit und Schadenshöhe eingestuft.
Eine Haftung ergibt sich, wenn der Unfall verschuldet wurde, aber auch bereits aus der Betriebsgefahr (Reifen geplatzt) oder wenn kein Schuldiger gefunden werden kann.
 Krankes Versicherungsverhältnis
Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag nicht bezahlt und auch die Mahnung nicht beachtet. Wenn er nach Ablauf der Mahnfrist einen Unfall mit dem Auto verschuldet, so hat er keinen Versicherungsschutz. Die Versicherung muss zwar im Außenverhältnis an den Dritten zahlen, kann diese Leistung aber vom Versicherungsnehmer zurückfordern.
 Kündigung
Versicherungsverträge sind - außer in der Sparte Leben - meist mit einer automatischen Verlängerung der Laufzeit vereinbart. Wer aussteigen möchte, muss kündigen. Dabei ist die vereinbarte Mindestlaufzeit (zwischen einem und zehn Jahren) und die Kündigungsfristen (1-3 Monate) einzuhalten. Erleichtert ist der Ausstieg nach Schadensfällen und wenn der Versicherer die Beiträge erhöht.







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