Rürup- und Riester-Renten: Sonderfälle
Zukünftige Rürup-Rentner dürfen sich generell gegen Berufs- und
Erwerbsunfühigkeit absichern, ohne ihre Altersvorsorge im Sinne des Gesetzes
zu gefährden. Angehende Riester-Rentner können sich nach derzeitigem
Stand auch scheiden lassen, ohne dass der mittelbar Förderberechtigte für
die private Altersvorsorge die bis dahin gewährten staatlichen Zulagen verliert.
Quelle
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